1949 | 75 Jahre NRZ | Zeitungsseiten

Nr. nui;R Mittwoch, 11. Mci ]?4? NEUE ZEITUNG IV. Der Bundesrat Artikel 50: Durch den Bundesrat wir- ken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit. Artikel 51: 1. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden. 2. Jedes Land hat mindestens drei Stimmen. Länder mit mehr als zwei Mil- lionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf Stimmen 3. Jedes Land kann soviel Mitglieder entsenden, wie e« Stimmen hat. Die Stimmen eine« Landes können nur ein- heitlich und nur durch anwesende Mit- glieder oder durch deren Vertreter ab- gegeben werden. Artikel 52: t. Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten aut ein Jahr. 2. Der Präsident beruft len ßundesrat ein. Er hat ihn einzuberuten, wenn die Vertreter von mindesten« zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen. 3. Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsord- nung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffent- lichkeit kann ausgeschlossen werden. 4. Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Re- gierungen der Länder angehören. Artikel 53: Die Mitglieder der Bundes- regierung haben das Recht und auf Ver- langen die Pflicht, an den Verhandlun- gen de« Bundesrates und seiner Aus- schüsse tetlzunehmen. Sie müssen jeder- zeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Füh- rung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten. (Fortsetzung Seile 4) II. Der Bund und die Länder Artikel 20: 1. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. 2. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen uijd Abstimmungen und durch besondere Or- gane der Gesetzgebung, der vollziehen- den Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. 3. Die Gesetzgebung ist an die ver- fassungsmäßige Ordnung, die voll- ziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Artikel 21: 1. Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Vol- kes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen Über die Herkunft ihrer Mittel öffentliche Rechenschaft geben. 2. Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer. Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche der - kratische Grundordnung zu beeinträch- tigen oder zu beseitigen oder den Be- stand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig über die 7 Frage der Verfassungswidrig- keit entscheidet das Bundesverfassungs- gericht 3. Das Nähere regeln Bundesgesetze Artikel 22: Die Bundesflagge ist Schwarz- Rot-GoJd. Artikel 23: Dieses Grundgesetz gilt zu- nächst im Gebiet der Länder Baden Bayern, Bremen, Hamburg, Messen, Nie- dersachsen, Nordrhein-WesUalen, Rhein land-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württem- berg-Baden und Wüittemberg-Hohenzot- ern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritl in Kraft zu setzen Artikel 24: 1 Der Bund kann durch Ge- setz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen 2. Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen. Er wild hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine fried- III. Die Vollmachten des Bundestages Artikel 38: 1. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in all gemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Ver- treter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nui ihrem Gewissen unterworfen. 2. Wahlberechtigt ist, wer das ,21. wählbar, wer das 25. Lebensjahr vollen- det hat. 3. Das Nähere bestimmt ein Bundes- gesetz. Artikel 39: 1. Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zu- sammentritt oder mit seiner Auflösung Die Neuwahl findet im letzten Viertel- jahr der Wahlperiode statt. Im Falle der Auflösung spätestens nach 60 Tagen- 2. Der Bundestag tritt spätestens am 30. Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letz- ten Bundestages zusammen 3. Der Bundestag bestimmt den Schluß' und den Wiederbeginn seiner Sitzungen Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflich- tet, wenn ein Drittel der Mitglieder, dei Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.. Artikel 40: 1. Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 2. Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bun- destages aus Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden. Artikel 41: 1. Die Wahlprüfung obliegt dem Bundestage. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat 2. Gegen die Entscheidung des Bundes- tages ist die Beschwerde an das Bundes- verfassungsgericht zulässig. 3. Das Nähere regelt ein Bundesgeset 2 Artikel 42: 1. Der Bundestag verhan- delt öffentlich. Auf Antrag eines Zehn- tels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zwei- drittelmehrheit die Öffentlichkeit aus- geschlossen werden, über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung ent- schieden. 2. Zu einem Beschluß des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stim- men erforderlich, soweit dieses Grund- gesetz nichts anderes bestimmt Für die vom Bundestag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zu lassen. 3. Wahrheitsgetreue Berichte übei die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Artikel 43: 1. Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen. 2. Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauf- tragten haben zu allen Sitzungen de« Bundestages und seiner Ausschüsse Zu- tritt. Sie müssen jederzeit gehört werden. Artikel 44: l. Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels «einer Mitglieder die Pflicht, einen Unter- suchungsausschuß einzusetzen der in öffentlicher Verhandlung die erforder- lichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. 2. Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinn- gemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. 3. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe ver- pflichtet. 4. Die Beschlüsse der Untersuchungs- ausschüsse sind der richterlichen Erörte- rung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zu- grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei. Artikel 45: 1. Der Bundestag bestellt einen ständigen Ausschuß, der die Rechte des Bun- destages gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei Wahlperioden zu wahren hat. Der ständige Ausschuß hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. 2 Weitergehende Befugnisse, insbesondere das Recht der Gesetzgebung, der Wahl des Bundeskanzlers und der Anklage des Bundes- präsidenten stehen dem ständigen Ausschuß nicht zu. Artikel 46: 1. Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verant* wortung gezogen werden. Dies gilt nicht füi verleumderische Beleidigungen. 2. Wegen einer, mit Strafe bedrohten Hand- lung darf ein Abgeordneter nur mil Genehmi- gung des Bundes! ages zur Verantwortung ge- zogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Regehunq der Tat oder im Lauf© des folgenden Tages festgenommen wird. 3. Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemaßt Artikel 18 er- forderlich. 4. Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Ver- langen des Bundestages auszusetzen. Artikel 47: Die Abgeordneten sind berech- tigt, über Personen die ihnen in ihrer Eigen- schaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen an vertraut, haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeug- nisverweigerungsrecht reicht, ist die Be- schlaanahme von Schriftstücken unzulässig. Artikel 48: 1. Wer sich um einen Sitz im Bundestag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Ur- laub. 2. Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen oder ans- zuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig. 3. Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung- Sie haben das Recht d**r freien Benutzung allei staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bun- desgesetz. Artikel 49: Für die MitqFeder des Präsi- diums und des ständigen Ausschusses sowie für deren erste Stellvertreter gehen die A>- UkH 46. 47 und 48 Absatz 2 und 7 auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. I. Grundrechte Artikel 1: 1. Die Würde des Men- schen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staat- lichen Gewalt 2. Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unver- äußerlichen Menschenrechten ais Grund- lage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. 3. Die nachfolgenden Grundrechte bin- den Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar gelten- des Recht Artikel 2: 1. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung - seiner Persön- lichkeit, soweit er nicht die Rechte ande- rer verletzt und nicht gegen die ver- fassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. 2. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich, ln diese Rechte darf nur auf Grund eines Ge- setzes eingegrilfen werden. Artikel 3: 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. 2 Männer und Frauen sind gleich- berechtigt. 3. Niemand darf wegen seines Ge- schlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner reli- giösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Artikel 4: 1. Die Freiheit des Glau- bens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Be- kenntnisses sind unverletzlich, 2. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet,.. 3. Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwun- gen werden. Das Nähere regelt 'In Bundesgesetz. Artikel 5: 1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sidi aus allgemein zugänglichen Quellen un- gehindert zu unterrichten. Die Presse- freiheit und die Freiheit der Bericht- erstattung durch Rundfunk und Film wer- den gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. 2. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Ge- setze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre 3. Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung Artikel 6: 1. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staat- lichen Ordnung. 2. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht: über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft 3. Gegen den Willen der Erziehungs- berechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getienut weiden, wenn die Erziehungsbereriitig- ton versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen 4. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gc.uein- schaft. 5. Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bed,n- gungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehe- lichen Kindern Artikel 7: 1. Das gesamte Schulwesen steht unter, der Aufsicht des Staates. 2. Die Erziehungsberechtigten haben das Recht über die Teilnahme des Kin- des am Religionsunterricht zu bestimmen 3 Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunter- richt in Übereinstimmung mit den Grund- sätzen der Religionsgemeinschaften er- teilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religions- unterricht zu erteilen 4 Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen cJer Genehmigung des Staates und unter stehen den Landesgesetzen D>e Genehmigung ist zu erteilen wenn die pr.vaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehr kväfte nicht hinter den öffentlichen Schalen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitz Verhältnissen der Fitem nicht gefördert wird Die Genehmigung ist zu ver- sagen wenn die wirtschaftliche und recht- liche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist 5 Eine private Volksschule ist nur zu- zulassen wenn die IJnternrbtsverwaltnng ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt odei auf Antrag von Erziehungsberechtigten, Wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Be- kenntnis- oder Weltanschammgsschule er- richtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht. 6. Vorschulen bleiben aufgehoben. Artikel 8: 1. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Er- laubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. 2. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Geseiy oder auf Grund eines Gesetzes be- schränkt werden. Artikel 9: 1. Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. 2. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zu- widerlaufen, oder die sich gegen die ver- fassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung rich- ten, sind verboten. 3. Das Recht, zur Wahrung und För- derung der Arbeits- und Wirtschafts- bedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe ge- währleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maß- nahmen sind rechtswidrig. Artikel 10: Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen r auf Giund eines Gesetzes angeordnet werden. Artikel 11: i. Alle Deutschen genieße- Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. 2. Dieses Recht da~f nur durch Gesetz und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende lebensg rund läge nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus beson Lasten entstehen würden, und in denen es zum Schutze der Jugend vor Ver- wahrlosung, zur Bekämpfung von Seu- chengefahr oder um strafbaren Hand- lungen vorzubeugen, erforderlich ist. Artikel 12: 1. Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Aus- bildungsstätte frei zu wählen. Die Be- rufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden. 2. Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemei- nen, für alle gleichen öffentlichen Dienst- leistungspflicht. 3. Zwangsarbeit ist nur bei einer ge- richtlich angeordneten Freiheitsent- ziehung zulässig. Artikel 13: 1. Die Wohnung ist unver- letzlich. 2 Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzüge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durch- geführt werden. 3. Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer ge- meinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behe- bung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutz gefähr- de Jn redlicher vorgenommen werden. Artikel 14: 1. Das Eigentum un$ das Erbrecht worden gewährleistet. Inhalt und Sduanken werden durch die Gesetze bestimmt. 2. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemein- heit dienen. 3. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Ge- setzes ertoInen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung‘der Inter- essen der Allgemeinheit und der Be- teiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerich- ten offen. Artikel 15: Grund und Boden, Natur- schätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Ent- schädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirt- schaft überführt werden. Für die Ent- schädigung gilt Artikel 14, Absatz 3 Satz 3 und 4, entsprechend. Artikel Iß: 1. Die deutsche Staats- angehörigkeit darf nicht entzogen wer- den Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willem des Betroffenen nur dann ointreten, wenn der Betroffene da- durch nicht staatenlos wird. 2. Kein Deutscher darf an das Ausland ausaeliefert werden. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Artikel 17: Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Be- schwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Artikel 18: Wer die Freiheit der Mei- nungsäußerung, insbesondere die Presse- freiheit (Artikel 5, Absatz 1), die Lehr- freiheit (Artikel 5, Absatz 3), die Ver- sammlungsfreiheit (Artikel 8), die Ver- einigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asvlrecht (Artikel 16, Absatz 2) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokra- tische Grundordnung mißbraucht, ver- wirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und Ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. Artikel 19: t. Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch das Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Ge- setz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen, 2. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. 3. Die Grundrechte gelten auch für in- ländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. 4. Wird jemand durch die öffentliche Gei lt m seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begrün- det ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. liehe und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt her- be: führen und sichern. Streitigkeiten wird der Bund Vereinba- rungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische internationale Schieds- gerichtsbarkeit beitreten. Artikel 25: Die allgemeinen Regeln des Vöikeriechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bun- desgebietes. Artikel 26: 1. Handlungen, die geeig- net sind und in der Absicht vorge- nommen werden, das friedliche Zusam- menleben der Volker zu stören, insbe- sondere die Führung eines Angriffs- krieges vorzisbereiten, sind verfassungs- widrig. Sie sind unter Strafe zu stellen. 2. Zur Kriegführung bestimmte Waf- fen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, beförd r t und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Artikel 27: Alle deutschen Kauffahrtei- schiffe bilden eine einheitliche Hand ’ Hotte. Artikel 28: 1. Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grund- sätzen des republikanischen, demokra- tischen und sozialen Rechtsstaates Int Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen* ln den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körper- schaft die Gemeindeversammlung treten. 2. Den Gemeinden muß das Recht ge- währleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung 3. Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmun- gen der Absätze 1 und 2 entspricht. Artikel 29: 1. Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung der landsmann- schaftlichen Verbundenheit, der ge- schichtlichen und kulturellen Zusammen- hänge, der wirtschaftlichen Zweckmäßig- keit und des sozialen Gefüges durch Bun- desgesetz neu zu gliedern. Die Neuglie- derung soll Länder schaffen, die nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können 2. tn Gebietsteilen, die bei der Neu- bildung der Länder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung ihre Landes- zugehörigkeit geändert haben r kann binnen eines Jahre« nach Inkrafttreten des Grundgesetze« durch Volksbegehren eine bestimmte Änderung der über die Landeszugehörigkeit getroffenen Ent- scheidung gefordert werden. Da« Volks- begehren bedarf der Zustimmung eines Zehntel« der zu den Landtagen wahl- berechtigten Bevölkerung. Kommt das Volksbegehren zustande, 60 hat die Bun- desregierung in den Gesetzentwurf über die Neugliederung eine Bestimmung über die Landeezugehörigkeit des Gebiets- teiles aufzunehmen 3. Nach Annahme des Gesetze« Ist in jedem Gebiet, dessen Landeszugehörig- keit geändert werden soll, der Teil de« Gesetze«, der diese« Gebiet betrifft, zum Volksentscheid zu bringen. Ist ein Volks- begehren nach Absatz 2 zustande ge- kommen, «o ist in dem betreffenden Ge- biet ein Volksentscheid stets durch- zuführeu. 4. Soweit dabei das Gesotz mindestens in einem Gebietsteil abgolehnt wird, ist es er- neut bei clnm Bundestag einzubringen. Nach erneuter Verabschiedung bedarf es insoweit der Annahme durch Volksentscheid Im ge- samten Bundesgebiet. 5. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen 6. Das Verfahren regelt ein Bundesgesetz. Die Neugliederung soll vor Ablauf von drei Jahren nach Verkündung des Grundgesetzes und, falls sie als Folge des Beitritts eines anderen Teiles von Deutschland notwendig wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitritt geregelt sein 7 . Das Verfahren über jede sonstige Ände- rung des Geb ; etsbestandes der Länder regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung ries Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Artikel 30: Die Ausübung der staat- lichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Län- der, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt. Artikel 31: Bundesrecht bricht Landes- recht. * Artikel 32: 1. Die Pflege der Beziehun- gen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes. 2 Vor dem Abschluß eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören. 3. Soweit die Länder für die Gesetz- gebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschlie- ßen. Artikel 33: 1. Jeder Deutsche hat in jedem Land die gleichen staatsbürger- lichen Rechte und Pflichten. 2. Jeder Deutsche hat nach seiner Eig- nung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. 3. Der Genuß bürgerlicher und staats- bürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffent- lichen Dienst erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekennt- nis. Niemandem darf aus seiner Zuge- hörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Welt- anschauung ein Nachteil erwachsen. 4. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treue- verhältnis stehen. 5. Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der her- gebrachten Grundsätze des Berufsbeam- tentum« zu regeln. Artikel 34: Verletzt jemand in Aus- übung eines ihm an vertrauten öffent- lichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft. die Verantwortlichkeit grund- sätzlich den Staat oder die Körper- schaft, in deren Dienst er steht. Bei Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff Vorbehalten. Für den An- spruch auf Schadenersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden. Artikel 35: Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Artikel 36: Boi den obersten Bundes- behörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwen- den. Die bei den übrigen Bundesbehör- den beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind. Artikel 37: 1. Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetz oder einem an- dern Bundesnesetz gegenüber dem Bund obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maß- nahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhaiten. 2. Zur Durchführung des Bundes- zwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht ge- genüber allen Ländern und ihren Behör- den- Grundgesetz der Bundesrepublik Mit 146 Artikeln beschlossen zu Bonn am 8. Mai 1949 Die Präambel Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wah- ren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das deutsche Volk in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Eiessen, Niedersachsen , Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pi alz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-tlohenzollern, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassung- gebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken ver- sagt war . Das gesamte deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbst- bestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden. eutschland 53 Abgeordnete des Parlamentarischen Rates haben sich zur Bejahung des Grund- gesetzes von ihren Plötzen erhoben. Man erkennt sitzend Reimann und Penner (KPD); in der ersten Reihe stehend von links nach rechts: Pr. Menzel, Prof. Carlo Schmid, Paul Loebe (SPD), Prot. Heuß (FDP). («/>)

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